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Softwareschutz

 

Bei der Entwicklung von Informations- und Kommunikationsprodukten bzw. –lösungen ist es von besonderer Bedeutung, rechtliche Bestimmungen bei Unternehmensentscheidungen zu berücksichtigen. Dr. Andreas Ebert-Weidenfeller, Rechtsanwalt in der Kanzlei Meissner Bolte informiert über den Softwareschutz in Deutschland.

Selbst entwickelte Software stellt häufig ein wichtiges Wirtschaftsgut in einem Unternehmen dar. Wird diese nur intern im Unternehmen genutzt, könnte es genügen, die Kenntnisse im Zusammenhang mit dem Programm, wie Algorithmen und Quelltext, betriebsgeheim zu halten, so dass Wettbewerber hierauf keinen Zugriff haben. In Deutschland sind solche Geschäftsgeheimnisse über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gegen unbefugte Zugriffe geschützt.

Wird die Software allerdings so verwendet, dass Dritte diese analysieren können um genau diese Kenntnis zu erhalten, stellt sich die Frage, inwieweit ein Schutz am Programm möglich und sinnvoll ist. Computerprogramme können den Rechtsvorschriften zum geistigen Eigentum unterliegen und damit einem Schutz zugänglich sein.

Für computerimplementierte Entwicklungen als Teilbereich der Technik kann zunächst der Schutz als Erfindung durch Patente in Frage kommen. Patentschutz lässt sich mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland zur Zeit auf zwei Wegen erreichen: einerseits durch die Erteilung eines nationalen Patents durch das Deutsche Patent- und Markenamt, andererseits durch die Erteilung eines Europäischen Patents durch das Europäische Patentamt und die anschließende Validierung in Deutschland. Beiden Wegen ist gemeinsam, dass mathematische Methoden, Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten und Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche vom Patentschutz ausgeschlossen sind (Art. 52 Abs. 2 a) und c) des Europäischen Patentübereinkommens bzw. § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Patentgesetzes). Computerimplementierte Erfindungen hingegen sind dem Patentschutz zugänglich. Was bedeutet diese Unterscheidung?

In der Praxis kann ein als Quelltext oder als ausführbarer Code vorliegendes Computerprogramm alleine in dieser Form nicht Gegenstand einer Patentanmeldung sein. Vielmehr umfasst jede Patentanmeldung die Angabe einer technischen Aufgabe sowie eine Beschreibung der Erfindung in Form einer Vorrichtung oder eines Verfahrens, mittels der diese Aufgabe gelöst wird. Die Vorrichtung oder das Verfahren können dabei in der realen Ausführung der Erfindung teilweise oder vollständig in Form von Software vorliegen. Damit ein Patent erteilt wird, muss die als Erfindung beanspruchte Kombination von technischen Merkmalen der Vorrichtung oder des Verfahrens neu sein und darf für den Fachmann nicht nahe liegen. Wenn die Erfindung durch eine Software realisiert wird, kommt es für die Prüfung der Patenfähigkeit insoweit auf die technischen Merkmale an, die über die „normalen" Eigenschaften einer Software und den „normalen" Betrieb eines Computers hinausgehen. Der Vorteil des Patentschutzes ist dabei, dass die Erfindung als abstraktes Konzept unabhängig von der konkreten Ausführung in Form eines speziellen Software-Quelltextes geschützt ist. Die Offenlegung eines die Erfindung realisierenden Quelltextes ist somit in der Patentanmeldung nicht notwendig und auch nicht üblich.

Der Schutz als Patent würde eine entsprechende Anmeldung und die Zahlung von Gebühren voraussetzen. Ohne weitere formale Voraussetzungen ist der Schutz von Software nach den Vorschriften zum Urheberrechtsgesetz (UrhG) möglich. Computerprogramme sind insoweit als Sprachwerk schutzfähig (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UrhG). Es existiert aber insoweit ein spezielles Softwareurheberrecht (§§ 69a ff. UrhG), das aufgrund der Umsetzung einer EU-Richtlinie in das deutsche Recht implementiert wurde. Danach wird Software in jeder Form geschützt, einschließlich des Entwurfsmaterials. Der Schutz besteht in jeder ausgeführten Form, also als Source Code oder als .exe-file. Auch im Entwurfsstadium greift der Schutz sehr weit, einschließlich Programmablaufplänen, Datenflussplänen etc. Schutzvoraussetzung ist die „eigene geistige Schöpfung" des Urhebers. Da aber insbesondere qualitative und ästhetische Kriterien nicht angelegt werden dürfen, ist die Schutzgrenze nicht allzu hoch, so dass ein Großteil an erstellter Software urheberrechtlich geschützt ist. Die Auswertungsrechte an Software fallen automatisch dem Arbeitgeber zu, wenn sie von Arbeitnehmern in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erstellt wurde, es sei denn, es wird ausdrücklich eine andere Abrede getroffen. Diese Rechte sind sehr weitreichend und die Schutzdauer beträgt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Übrigens: Auch der im Geschäftsverkehr verwendete Titel einer Software kann rechtlich geschützt sein, und zwar als geschäftliche Bezeichnung nach den Vorschrift des Markengesetzes auch ohne Registrierung. Daneben ist es natürlich immer möglich, auch die Bezeichung einer Software als Marke registrieren zu lassen.

Der Schutz von Software zeigt deutlich, wie vielfältige Rechte des Geistigen Eigentums zusammenwirken, so dass in der Gesamtschau stets verschiedene Schutzszenarien Beachtung finden sollten.

Über den Autor:

Dr. Andreas Ebert-Weidenfeller ist Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung im Markenrecht, der Produktpirateriebekämpfung, dem Geschmacksmusterrecht (Designrecht) und dem Recht des unlauteren Wettbewerbs.

Kontaktdaten: www.jonesday.com